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Initiativantrag betreffend die Einrechnung des Landeshauptmanns auf die Liste seiner Partei bei der Ermittlung der Regierungsmandate

Der Oö. Landtag möge beschließen:

Das Oö. Landes-Verfassungsgesetz, LGBl. Nr. 122/1991, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 39/2019, wird wie folgt geändert:

In Artikel 43 Abs. 2 Z. 2 wird im ersten Satz das Wort „kann“ durch das Wort „muss“ ersetzt. Satz zwei entfällt.

Begründung

„Die Bestimmung in der Oö. Landesverfassung, nach welcher für die Ermittlung der Mitglieder der Landesregierung der Landeshauptmann nicht zwingend auf die Liste seiner Partei eingerechnet werden muss, ist ein Anachronismus und muss abgeschafft werden. Denn die Überlegungen und Beweggründe des historischen Gesetzgebers, den Landes­hauptmann auf Grund der Bedeutung seiner Person nicht automatisch in den Proporz mit einzubeziehen, sondern ihn über die restlichen Mitglieder der Landesregierung zu stellen, sind aus heutiger Sicht längst überholt. Die genannte Bestimmung entspricht nicht modernen demokratischen Grundsätzen und dient einzig und allein dazu, aus taktischen Gründen eine Partei um einen Regierungssitz zu bringen.“

Diese Begründung stammt aus der Beilage 1328/2014, welche am 2. Dezember 2014 von der FPÖ mit Unterstützung der SPÖ eingebracht worden ist und am 14. Jänner 2015 im Verfassungs­ausschuss (mangels Zustimmung der ÖVP) keine Mehrheit erhalten hat. Zu Beginn der abgelaufenen Legislaturperiode hat die neuerlich SPÖ eine gleichlautende Beilage 17/2015 eingebracht, die nicht erledigt wurde. Das zugrunde liegende Problem wurde nunmehr bei der Zusammensetzung von zwei Landesregierungen in Folge doppelt bestätigt und bedarf umso mehr einer Lösung.

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