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Selbstbestimmung erhalten: Vorschlagsrecht für Inspektor muss bei Landesfeuerwehrleitung bleiben

12. November 2012

Selbstbestimmung erhalten: Vorschlagsrecht für Inspektor muss bei Landesfeuerwehrleitung bleiben

„Die selbstbestimmten Feuerwehren beweisen in ihrer täglichen Tätigkeit enorme Professionalität und hohen Einsatzwillen. Diese Stärken des ehrenamtlichen Feuerwehrwesens drohen durch einen von oben verordneten Feuerwehrinspektor samt umfassender Kompetenzausweitung gefährdet zu werden“, warnt SPÖ-Feuerwehrsprecher LAbg. Erich Pilsner. Deshalb tritt die SPÖ im Sinne der Selbstbestimmung für den Erhalt des Vorschlagsrecht der Landesfeuerwehrleitung für den Landesfeuerwehrinspektor ein. Vergleichbar mit anderen führenden Funktionen im Landesdienst soll die Bestellung des Landesfeuerwehrinspektors immer auf die Dauer von fünf Jahren erfolgen.

Motivation ist von großer Bedeutung für erfolgreiche Arbeit – besonders in ehrenamtlichen Strukturen. „Wie groß die Motivation und die Einsatzbereitschaft der oberösterreichischen Feuerwehren sind, hat sich auch am Wochenende wieder gezeigt, als für eine Alarmübung hunderte Feuerwehrleute ihre Freizeit opferten und die Funktionsweise des neuen Machlanddamms prüften“, zeigt Pilsner auf. Binnen weniger Stunden waren die Schutzplatten in den Dammkronen verankert und der Damm einsatzbereit.

Würde man die Arbeitszeit der Feuerwehrleute auf professioneller Stundenbasis kalkulieren, käme man schnell zum Ergebnis, dass die Leistung der oö. Feuerwehren schlichtweg unbezahlbar wäre. „Feuerwehrleute verrichten ihren Dienst ehrenamtlich für die Gesellschaft. Dafür sind wir Ihnen als Gesellschaft zu Dank und Respekt verpflichtet. Als Teil dieses Respekts steht den Feuerwehren auch das Recht auf Selbstbestimmung zu. Dieses Recht gilt es im Zuge der bevorstehenden Novelle des Feuerwehrgesetzes zu erhalten. Deshalb muss auch das Vorschlagsrecht der Feuerwehren für ‚ihren‘ Feuerwehrinspektor erhalten bleiben, der letztlich ohnehin auch nach derzeitigem Recht von der Landesregierung zu bestellen ist. Eine Aufwertung der Position des Inspektors bei gleichzeitigem Ausschluss der Mitsprache der Feuerwehrleitung bei der Bestellung könnte hingegen leicht als Angriff auf die Selbstbestimmung der Feuerwehren gesehen werden“, stellt Pilsner klar.

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