SPÖ bringt Gesetzesantrag für bessere Kontrolle und Transparenz in Anton Bruckner-Privatuni ein
Als Lehre aus LRH-Prüfung LH Stelzer von Zwang zum Vorsitz im Uni-Rat befreien!
SPÖ-Klubvorsitzende Engleitner-Neu
Die Lehren aus der vom SPÖ-Landtagsklub initiierten Sonderprüfung des Landesrechnungshofes zur Anton-Bruckner-Privatuniversität haben die Sozialdemokrat:innen nun in einen Gesetzesantrag gegossen, der heute im Landtag mit Unterstützung von Neos und MFG einging. Im gegenständlichen Bericht des LRH waren eklatante Schwächen im Transparenz- und Kontrollsystem der Hochschule deutlich geworden. „Kernproblem ist die Mehrfachrolle, welche Landeshauptmann Stelzer als Kulturreferent des Landes aktuell von Gesetz wegen innerhalb der Bruckner-Uni einnimmt. Als Kulturreferent vergibt er die Fördergelder und zugleich ist er durch dieselbe Funktion auch Aufsichtsratsvorsitzender, welcher den ordentlichen Mitteleinsatz der Uni überwachen soll. Beides geht für ein ordentliches Management einfach nicht zusammen, daher muss das Gesetz über die Bruckner Privatuniversität entsprechend geändert werden, um Stelzer von dieser zwiespältigen Doppelrolle zu befreien“, argumentiert SPÖ-Klubvorsitzende und Kultursprecherin Sabine Engleitner-Neu.
Uni-Rat soll künftig Vorsitz aus seiner Mitte wählen
Im sogenannten „Landesgesetz über die Rechtsstellung des Bruckner-Konservatorium zum Betrieb einer Privatuniversität“ ist aktuell in §4 Abs 5 eine Mehrfachrolle des Kulturreferenten in der Landesregierung festgelegt. „Stelzer selbst hat davon gesprochen, dass ihn das Gesetz zu dieser Doppelrolle zwingt, mit unserem Antrag befreien wir ihn von dieser Bürde und öffnen die Tür zu mehr Transparenz. Denn gemäß unserer Gesetzesinitiative wählt der Aufsichtsrat künftig aus seiner Mitte den Vorsitzenden. Stelzer wäre als Kulturreferent zwar weiter Mitglied, er muss aber nicht zum Vorsitzenden gewählt werden“, erläutert Engleitner-Neu. Der von der SPÖ vorgeschlagene neue §4 Abs 5 lautet daher folgendermaßen: „Die Mitglieder des Rates wählen aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden, eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden. Der oder die Vorsitzende hat den Rat wenigstens eine Woche vor Abhaltung der Sitzung unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen; auf Verlangen der Rektorin oder des Rektors oder wenigstens der Hälfte der Mitglieder des Rates ist dieser einzuberufen.“ Bereits im Ausschuss am 10. Oktober kann über die Novelle weiter beraten werden, eine endgültige Beschlussfassung wäre im kommenden Landtag am 24. Oktober möglich.
Foto: Land OÖ