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Berufsgesetz für Soziale Arbeit, das Sozialarbeit und Sozialpädagogik

Der Oö. Landtag möge beschließen:

Die Oö. Landesregierung wird aufgefordert, mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz in Verhandlungen zu treten, um ein bundesweites Berufsgesetz für Soziale Arbeit, das Sozialarbeit und Sozialpädagogik umfasst, zu erarbeiten.

Begründung

Die Profession „Soziale Arbeit“ stärkt die gesellschaftliche Teilhabe und erhöht damit Chancengleichheit, Fairness und soziale Gerechtigkeit. Sie hat sich zu einem unverzichtbaren Bestandteil in vielen sozialen und gesellschaftspolitischen Bereichen entwickelt und umfasst mittlerweile über 40.000 Berufsangehörige. Schon seit Jahrzehnten bemühen sich Sozialarbeiter:innen und Sozialpädagog:innen um ein eigenes Berufsgesetz. Dieses soll unter anderem Handlungsfelder, Ausbildung, Berufspflichten, Schweigepflichten, Entzug von Berufsberechtigungen und Beschwerdemöglichkeiten für Klient:innen umfassen. Eine rechtliche Festlegung von Zuständigkeit und Kompetenz würde nicht nur den Sozialarbeiter:innen und Sozialpädagog:innen selbst, sondern auch ihren Klient:innen, Förder- sowie Arbeitgeber:innen Klarheit und Sicherheit hinsichtlich der jeweiligen Kompetenzen und Verantwortlichkeiten bringen. Außerdem fördert ein Berufsgesetz die interprofessionelle Zusammenarbeit im Sozial- und Gesundheitsbereich und eröffnet die Möglichkeit einer selbstständigen Berufsausübung für Sozialarbeiter:innen und Sozialpädagog:innen.

Die Bundesregierung hat sich im Regierungsprogramm 2020-2024 als Ziel die „Erarbeitung eines bundeseinheitlichen Berufsgesetzes für soziale Arbeit in Zusammenarbeit mit den Ländern“ gesetzt. Die Realisierung dieses Ziels erfordert jedoch die Zusammenarbeit der Landes- und Bundesgesetzgeber, da ein Berufsgesetz Kompetenzen der Länder und des Bundes tangiert.

Im Rechtsgutachten von Prof. Merli und Prof.in Pöschl zur kompetenzrechtlichen Einordnung eines Berufsgesetzes für Soziale Arbeit aus dem Jahr 2023 wird aufgezeigt, wie komplex die Kompetenzabgrenzung ist. Das Rechtsgutachten kommt zum Schluss, dass derzeit weder der Bund noch die Länder über eine ausreichende Kompetenzgrundlage verfügen, um ein umfassendes Berufsgesetz für Soziale Arbeit zu schaffen. Es wird vorgeschlagen, den neuen Tatbestand „Angelegenheiten der Sozialen Arbeit (Sozialarbeit und Sozialpädagogik)“ in Art 10 Abs 1 Z 12 B-VG aufzunehmen, womit der Bund die Gesetzgebungskompetenz für ein umfassendes Berufsgesetz hätte. Als alternative Lösung wird die Einführung einer Kompetenzdeckelungsklausel im Berufsgesetz für Soziale Arbeit vorgeschlagen.

Um die Interessen des Bundeslandes Oberösterreichs bei der Erarbeitung des Bundesberufsgesetz für Soziale Arbeit zu gewährleisten, braucht es eine gemeinsame Ausarbeitung auf Augenhöhe mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz. Die konkrete Ausgestaltung des Gesetzes, sei es durch eine Änderung der Kompetenzen oder die Verwendung einer Kompetenzdeckelungsklausel, wird den Verhandlungen der Oö. Landesregierung mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz überlassen.

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