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Modell „Leasing-Fahrrad“ (Jobrad) im Oö. Landesdienst umsetzen

Der Oö. Landtag möge beschließen:

Die Oö. Landesregierung wird aufgefordert, dass sie eine Regierungsvorlage erstellt mit der im oberösterreichischen Landes- und Gemeindedienstrecht die Inanspruchnahme eines „Leasing-Fahrrads“ (Jobrad) ermöglicht wird, dessen privater Nutzungsanteil als steuerfreier Bezug gilt.

Begründung

Bereits am 15. Juni 2023 hat der Oö. Landtag den einstimmigen Beschluss gefasst, in dem die Bundesregierung ersucht wurde, die rechtlichen Rahmenbedingungen dahingehend anzupassen, dass auch das Land OÖ seinen Bediensteten die Inanspruchnahme eines „Leasing-Fahrrads“ ermöglichen kann (Beilage 547/2023). Rechtliche Bedenken Oberösterreichs, hinsichtlich einer für den Landesdienst möglicherweise fehlenden steuerrechtlichen Bestimmung, waren der Grund für das Herantreten an die Bundesregierung.

Der wesentliche Teil des Antwortschreibens der Bundesregierung auf diesen Beschluss lautet: „Es ist aus Sicht des Bundesministeriums für Finanzen nicht nachvollziehbar, inwiefern das Fehlen einer ‚entsprechenden steuerrechtlichen Bestimmung‘ einer Regelung nach dem Vorbild des § 20e Gehaltsgesetz 1956 auf Länderebene entgegenstünde. Die steuerrechtliche Grundlage für die Privatnutzung eines arbeitgebereigenen Fahrrads – im Rahmen privatrechtlicher wie auch öffentlich-rechtlicher Dienst- und Beschäftigungsverhältnisse – bildet § 4b Sachbezugswerteverordnung, BGBl. II Nr. 416/2001 idF BGBl. II Nr. 504/2022.“

Folglich gibt es keine rechtlichen Hindernisse für die Attraktivierung des oö. Landes- und Gemeindedienstrechts durch die Ermöglichung des Modells „Leasing-Fahrrad“, welches eine Ersparnis in der Höhe von rund 35 Prozent gegenüber einem eigenen Direktkauf eines Fahrrads für Bedienstete bedeuten kann.

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