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FPÖ-Polit-Drohung an Linzer Honauerschule: Jetzt liegt der Ball bei der Staatsanwaltschaft

15. März 2017

FPÖ-Polit-Drohung an Linzer Honauerschule: Jetzt liegt der Ball bei der Staatsanwaltschaft

„Eine Polit-Intervention ist in der Schule schon unangebracht. Wenn aber FPÖ-Mandatar Haider tatsächlich mit einer gefährlichen Drohung den Extremismus-Vortrag am Linzer Honauergymnasium abgebrochen hat, dann ist das eine Angelegenheit für den Staatsanwalt“, zeigt SPÖ-Sicherheitssprecher LAbg. Hermann Krenn auf. Eine gefährliche Drohung (Nötigung § 105 StGB) liegt etwa dann vor, wenn mit dem Entzug der beruflichen Existenz gedroht wird. Der demokratiepolitische Schutz der Institution Schule steht auch für SPÖ-Bildungssprecherin Promberger an oberster Stelle: „Es liegt ein gefährlicher Präzedenzfall vor. Ich will kein Schulwesen, das von parteipolitischen Interventionen und Drohungen gesteuert wird. Da ist auch Landesschulratspräsident Enzenhofer gefordert!“

 

Für gefährliche Drohung (Nötigung) gibt es bis 1 Jahr Haft.

LAbg. Hermann Krenn

 

Im Rahmen des § 105 StGB (Nötigung) ist es in Österreich strafbar, wenn jemand durch eine gefährliche Drohung zu einer Unterlassung genötigt wird. Der Verdacht, dass dieser Fall am Borg Honauerstraße im Zusammenhang mit der Intervention von FPÖ-Nationalratsabgeordnetem Haider gegen Vertreter der Schule gegeben sein könnte, wird durch die öffentlich gewordenen Umstände erhärtet. Weil es sich beim § 105 StGB um ein Offizialdelikt handelt, muss die Angelegenheit nicht bei der Staatsanwaltschaft angezeigt werden. Die Staatsanwaltschaft ist selbst verpflichtet, relevante Vorfälle, die ihr bekannt geworden sind, aufzugreifen. Ob Anklage erhoben wird oder nicht, liegt dann im Ermessen der Staatsanwaltschaft.

 

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