Senkung und Abschaffung der Landesumlage
Der Oö. Landtag möge beschließen:
Das Landesgesetz über die Einhebung einer Landesumlage (Oö. Landesumlagegesetz 2008), LGBl. Nr. 4/2008, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 86/2016, wird wie folgt geändert:
- § 1 Abs 2 lautet:
„Die Landesumlage beträgt
- 6,20 % für das Jahr 2020,
- 5,50 % für das Jahr 2021,
- 4,80 % für das Jahr 2022,
- 4,10 % für das Jahr 2023,
- 3,40 % für das Jahr 2024,
- 2,70 % für das Jahr 2025,
- 2,00 % für das Jahr 2026,
- 1,30 % für das Jahr 2027,
- 0,60 % für das Jahr 2028,
der ungekürzten rechnungsmäßigen Ertragsanteile der Gemeinde an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben zuzüglich eines jährlichen Betrags in Höhe von 3 Mio. Euro bis zum Jahr 2028.“
2. Im § 3 wird dem 1. Satz folgende Wortgruppe angefügt:
„und mit 1. Jänner 2029 außer Kraft.“
Begründung
Die Landesumlage muss zur Gänze abgeschafft werden. Sie führt zu einer finanziellen Schieflage zwischen den oberösterreichischen Gemeinden und dem Land Oberösterreich. Als Maßnahme dagegen soll der Prozentsatz im § 1 Abs 2 Oö. Landesumlagegesetz beginnend mit 2020 jährlich um 10 % verringert werden.
Laut
Landesrechnungshofbericht über den Rechnungsabschluss für das Verwaltungsjahr
2018 liegt der Transfersaldo zu Lasten der Gemeinden und Städte bei € 284,4 Mio.
In keinem anderen Bundesland Österreichs müssen die Gemeinden so viel Geld an
das Land zahlen wie in Oberösterreich, stellte das Zentrum für
Verwaltungsforschung (KDZ) wiederholt fest.
Werden die oberösterreichischen Gemeinden vom
Land weiterhin finanziell überfordert, so können diese Investitionen in
wichtigen Bereichen nicht zeitgerecht einleiten.