Unvereinbarkeit eines Mitglieds der Landesregierung mit dem Amt des/der Bürgermeister/in
Der Oö. Landtag möge beschließen:
Das Oö. Landes-Verfassungsgesetz soll wie folgt geändert werden:
Nach Artikel 42 wird folgender Artikel 42a eingefügt:
„Artikel 42a
Unvereinbarkeit
Ein Mitglied der Oö. Landesregierung darf nicht gleichzeitig Mitglied des Nationalrates, des Europäischen Parlaments, der Bundesregierung oder Bürgermeister/in sein.“
Begründung
Durch die Einfügung dieser Unvereinbarkeitsklausel in die Oö. Landesverfassung soll gewährleistet werden, dass ein Mitglied der Oö. Landesregierung nicht zusätzlich die genannten Ämter ausüben kann, um einerseits sicherzustellen, dass sich das Landesregierungsmitglied voll dieser Tätigkeit widmen kann und andererseits keine Interessenskonflikte auftreten. Die Konzentration von hohen Ämtern bei Einzelpersonen entspricht nicht der demokratischen Ausrichtung der Republik Österreich. Aus diesem Grund wurden sowohl auf Bundesebene, als auf Landesebene diverse Unvereinbarkeitsregelungen geschaffen. Dementsprechend soll der vorliegende Antrag diesen Gedanken auch in Oberösterreich verfassungsrechtlich verankern.